Butocarboxim ist im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) als gefhrlich fr die aquatische Umwelt (Aquatic Acute 1 (H400), Aquatic Chronic 1 (H410)) gekennzeichnet. Der BAM liegen keine Daten vor, die eine solche Kennzeichnung rechtfertigen. Sollte der Stoff gefhrlich fr die aquatische Umwelt im Sinne dieser Vorschrift sein, so ist er entsprechend der vorliegenden Gefahren zu klassifizieren und zu kennzeichnen.